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Anleitung für Legalisierungen

Gerne lassen wir auch Ihre deutschen, öffentlichen Urkunden zur Verwendung im Ausland legalisieren bzw. eine "Haager Apostille" anfertigen.

Bevor Sie jedoch Ihre Urkunden zu uns schicken, achten Sie bitte darauf, dass eventuelle Vor- und Zwischenbeglaubigungen durchgeführt werden müssen. Wir führen natürlich alle notwendigen Schritte zur Beglaubigung des entsprechenden Dokumentes durch, allerdings können Zusatzkosten durch Mehraufwand und zeitliche Verzögerungen entstehen. Aus diesem Grund, sollten Sie sich das Dokument: "Deutsche öffentliche Urkunden zur Verwendung im Ausland" PDF-Dokument vom Bundesverwaltungsamt anschauen, und versuchen, unnötige Verzögerungen auszuschließen, indem Sie Ihre Urkunde(n) entsprechend vorbereiten lassen.

Kosten:

  • Erstellen einer Notariellen Abschrift eines Dokuments: 29 €*
  • Erstellen einer „Haager Apostille“ durch das Landgericht Düsseldorf: 29 €*
  • Beglaubigung für das Bundesamt für Justiz: 29 €*
  • Beglaubigung durch die IHK Düsseldorf: 25 €*
  • Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt: 99 €*
  • Alle anderen Vor- und Zwischenbeglaubigungen: 39 €*

*Notarkosten, Verwaltungsgebühren, Portokosten etc. werden zusätzlich berechnet.

Für die Vorlage im Konsulat berechnen wir 59,50 € zzgl. Konsularkosten. Die Bearbeitung erfolgt schnellst möglich. Preis gilt für den ersten Vorgang bis max. 3 Dokumente, jedes weitere Dokument wird mit 11,90 € berechnet. Müssen die Konsularkosten beim entsprechendem Konsulat per Bareinzahlung entrichtet werden belasten wir 14,00 € inklusive der Bankgebühren. Sollten die Konsulargebühren 500,00 € überschreiten belasten wir pro 500,00 € Auslagen zusätzlich 9,00 €.

Merkblätter und Auftragsformulare für Legalisierungen

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Wir bieten unsere Formulare als PDF-Dateien Icon für PDF-Dokumente an, die mit dem kostenlosen Adobe Reader geöffnet werden können.

Art des Dokuments:

  1. Verträge, Zeugnisse, Vollmachten, Testamente, Notarielle Abschriften
  2. Reisepässe, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Abstammungsurkunden oder andere Standesamtliche Urkunden
  3. Übersetzungen
  4. Führungszeugnisse
  5. Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge
Zu beachten: Grundsätzlich sollten alle Dokumente im Original vorliegen. Selbst bei notariell beglaubigten Abschriften kann es möglich sein, dass die eine oder andere Stelle diese nicht weiter bearbeiten kann. Dies liegt daran, dass oft selbst die verschiedenen, zuständigen Stellen nicht wissen, welche Dokumente sie wie bearbeiten müssen oder dürfen. Zurückzuführen ist dies, auf die sich ständig verändernden Abkommen der Länder untereinander.

1. Verträge, Zeugnisse, Diplome, Meisterbriefe, Gesellenbriefe, Vollmachten, Testamente, Notarielle Abschriften

Der Notar muss in den meisten Fällen durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten bestätigt werden. Zusätzlich wird von den meisten Ländern noch eine „Haager Apostille“ des Landgerichts erwartet (siehe Liste unten).

Erst dann wird in den meisten Fällen eine Legalisierung des Dokuments durch das zuständige Konsulat erteilt. Ausnahmen sind: China, Mayanmar (Birma), Irak, Jordanien, Kambodscha, Kuwait, Ruanda, Saudi-Arabien, Somalia, Syrien, Togo, hier wird noch eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt benötigt. Dies gilt für alle Dokumente, die für diese Länder legalisiert werden müssen.

Für die  Staaten: Andorra, Antigua und Barbuda; Argentinien; Armenien; Australien; Bahamas; Barbados; Belarus; Belgien; Belize; Bosnien-Herzegowina; Botsuana; Brunei Daressalam; Bulgarien; in China nur für Urkunden, die in den Sonderverwaltungsregionen Hong Kong und Macau verwendet werden; Cook Inseln; Dänemark (außer Grönland und Faröer); Dominica; Ecuador; El Salvador; Estland; Fidschi; Finnland; Frankreich; Grenada; Griechenland; Honduras; Irland; Island; Israel; Italien; Japan; Kasachstan; Kolumbien; Kroatien; Lesotho; Lettlaqnd; Liechtenstein; Litauen; Luxemburg; Malawi; Malta; Marshallinseln; Mauritius; Mazedonien, Mexiko; Monaco; Montenegro; Namibia; Neuseeland (ohne Tokelau); Niederlande (auch für Aruba und die Niederländischen Antillen); Niue; Norwegen; Österreich; Panama; Polen; Portugal; Rumänien; Russische Föderation; Samoa; Sao Tome und Principe; San Marino; Schweden; Schweiz; Serbien; Seychellen; Slowakei; Slowenien; Spanien; St. Kitts und Nevis; St. Lucia; St. Vincent und die Grenadinen; Südafrika; Südkorea; Suriname; Swasiland; Tonga; Trinidad und Tobago; Tschechische Republik; Türkei; Ungarn; Vanuatu; Venezuela, Vereinigtes Königreich (auch für Anguilla; Bermuda, Caymaninseln; Falklandinseln; Gibraltar; Guernsey; Isle of Man; Jersey; Britische Jungferninseln; Montserrat; Sankt Helena; Turks- und Caicosinseln); Vereinigte Staaten von Amerika; Zypern; gilt, dass für die Verwendung deutscher Urkunden eine „Haager Apostille“ ausreichend ist. Diese „Haager Apostille“ kann in NRW zum Beispiel durch verschiedene Landgerichte oder die Bezirksregierung erteilt werden. Im Zweifelsfall, sollten Sie sich beim Aussteller der Urkunde darüber informieren, ob bzw. wer für die Erteilung einer „Haager Apostille“ in Ihrem Fall zuständig ist.

2. Reisepässe, Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Abstammungsurkunden oder andere Standesamtliche Urkunden

Wenn Sie eine deutsche Personenstandsurkunde für ein Land benötigen, dass nicht zu den unten aufgezählten Ländern gehört, muss die Urkunde durch die ausstellende Behörde beglaubigt werden, und dann durch die, für das Standesamt zuständige Bezirksregierung vorbeglaubigt werden. Erst dann kann das Bundesverwaltungsamt die Dokumente Endbeglaubigen, sollte dies notwendig sein.

Für die Staaten:

Belgien; Bosnien-Herzegowina; Frankreich; Griechenland; Italien; Kroatien; Luxemburg; Mazedonien; Montenegro; Niederlande; Österreich; Polen; Portugal; Schweiz; Serbien; Slowenien; Spanien; Türkei; gilt, dass die Dokumente die durch die aufgezählten Länder ausgestellt wurden zur Verwendung in Deutschland nicht weiter beglaubigt oder vorbeglaubigt werden müssen. Gleiches gilt natürlich auch für die Verwendung deutscher Personenstandsurkunden und Ehefähigkeitszeugnissen in den dementsprechenden Ländern.

3. Übersetzungen

Möchten Sie Übersetzungen in eine andere Sprache legalisieren lassen, muss der Übersetzer durch das für ihn zuständige Landgericht beglaubigt werden. Erst dann kann das zuständige Konsulat die Übersetzung legalisieren, es sei denn es wird vorher noch eine Endbeglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt gefordert.

4. Führungszeugnisse

Führungszeugnisse müssen durch das Bundesjustizministerium beglaubigt werden, bevor diese durch das zuständige Konsulat legalisiert werden können.

5. Gewerbeanmeldungen, Handelsregisterauszüge

Gewerbeanmeldungen und Handelsregisterauszüge müssen durch die ausstellende Behörde vorbeglaubigt werden. Dann kann eine Beglaubigung durch die zuständige Bezirksregierung vorgenommen werden. Ist diese erteilt, muss entweder eine Endbeglaubigung des Bundesverwaltungsamt erstellt werden, oder das Konsulat kann die Unterlagen direkt beglaubigen.

Zusätzliche Informationen